Kausalzusammenhang als Voraussetzungen für die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung
Damit eine ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich betrachtet werden kann, muss zwingend ein Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Kündigungsgrund und der ausgesprochenen Kündigung bestehen. Der nicht gesetzeskonforme Grund muss demnach bei der durch eine Vertragspartei ausgesprochene Kündigung eine entscheidende Rolle gespielt haben. Dies auch dann, wenn noch weitere Gründe vorliegen, die zur Kündigung geführt haben. In einem solchen Fall muss abgeklärt werden, ob auch ohne das Vorliegen des missbräuchlichen Kündigungsgrundes die Kündigung trotzdem ausgesprochen worden wäre (BGer vom 11. November 1993).
Gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB muss die Partei, die aus einer missbräuchlichen Kündigung Ansprüche geltend macht, das Vorhandensein eines missbräuchlichen Kündigungsgrundes sowie die Kausalität dieses Grundes für die Kündigung beweisen (BGE 123 III 246). Dabei ist es nicht Sache des Richters zu untersuchen, ob die vom Arbeitnehmer genannten Gründe tatsächlich die ausschlaggebenden für die Kündigung waren, wenn der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür liefert (Tappello TI vom 18. September 1995 in JAR 1996 S. 219).
Der Arbeitnehmer kann sich somit nicht damit begnügen, die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe zu bestreiten, sondern muss Indizien für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers vorbringen (Kantonsgericht SG vom 3. August 1994 in SG GVP 1995 Nr. 38). Er trägt die Beweislast für den tatsächlichen, missbräuchlichen Kündigungsgrund.
In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass der Beweis insbesondere für das Vorliegen des oben beschriebenen Kausalzusammenhanges in mehreren Fällen schwer zu erbringen ist, geht die Rechtsprechung für den Beweis der Tatsachen, die zur missbräuchlichen Kündigung geführt haben, von einem leicht reduzierten Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit aus (BGE 4A_665/2010 vom 1. März 2011 E.7.2). Diese hohe Wahrscheinlichkeit kann sich demnach aus Indizien ergeben, so zum Beispiel aus dem konkreten Verhalten des Arbeitgebers (BGer in SJ 1993 S.360), aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ohne weitere plausible Kündigungsgründe (TC JU Urteil vom 2. Februar 1996 in RJJ 1996 S. 253) oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund schlüssiger Indizien zeigen kann, dass das vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsmotiv nicht der Realität entspricht (BGE 130 III 699 E.4.1).
Der oben beschriebene reduzierte Beweisgrad führt jedoch auf keinen Fall zu einer weiteren Reduktion der Beweisanforderung auf blosse Wahrscheinlichkeit oder zu einer Umkehr der Beweislast (Oger ZH in ZR 2001 Nr. 51 = JAR 2002 S. 243). Der Arbeitgeber muss jedoch bei genügenden Indizien für eine allfällige missbräuchliche Kündigung mindestens an der Beweisführung mitwirken und allfällige Gegenbeweise zur Verfügung stellen (BGE 4A_665/2010 vom 1. März 2011 E.7.2).
Daraus lässt sich schliessen, Milan hätte Anspruch auf Entschädigung gehabt. Deshalb hat die Richterin Nabholz versucht ihn zu einem Vergleich zu drängen. Damit entzieht sie ihm die Möglichkeit den weiteren Rechtsweg zu beschreiten. Mit einer Ablehnung seiner Klage hätte Milan leben können, denn es wäre ihm der Weg zum Obergericht sowie zum Bundesgericht offen gestanden.
Was Simone Cornelia Nabholz-Castrovilli hier gemacht hat, ist Rechtsbeugung. Rechtsbeugung heisst in der Schweiz Amtsmissbrauch.
Auch ist es sehr umstritten ob die Aufnahme dieser Besprechung strafbar ist. Dafür wurden Schweizer Gerichte auch schon vom EUGH gerügt.
Das Original findet sich überall im Netz, zum Beispiel hier:
https://x.com/BillAckman/status/1854989066200056160
Das Ende des Interviews ist ein wenig abrupt, aber ich wollte das Gespräch sowieso schon ein oder Minuten vorher abrunden.
Wer Jessi helfen möchte: Ich wäre bereit, langfristig 50/Monat zu spenden. Wenn fünf weitere das tun möchten, könnte Jessi den Job an den Nagel hängen und im Homeland bei ihrer Mutter und den zwei Kindern sein. Natürlich würde sie dort nicht nur faul rumsitzen, sondern auch einer Arbeit nachgehen, die einfach viel schlechter bezahlt ist.
Theoretisch würden gut 200/Monat genügen. Aber damit das auf lange Frist (5-10 Jahre) funktioniert, braucht es etwas Luft falls doch ein Spender ausfällt.
Es geht auch nicht darum, auf einmal eine grosse Summe zu spenden. Falls das jemand machen wollte, würde ich das Geld zurückhalten und ihr jeden Monat stabil die 300.- überweisen.
Jeder, der mitmacht, kann mit mir dann mal mit nach Kenia reisen. Dann können wir sie vor Ort besuchen. Ich war früher öfter in der kenianischen Pampa. Ich verspreche drum ein Erlebnis, ...
Zu diesem Audio-File folgt gleich eine Sendung.
(Es geht weniger um den Inhalt als darum, wie er entstanden ist.)
„Regiert zu werden heißt, unter polizeilicher Überwachung zu stehen, inspiziert, spioniert, dirigiert, und mit Gesetzen überschüttet, reglementiert, eingepfercht, belehrt, gepredigt, kontrolliert, eingeschätzt, abgeschätzt, zensiert und kommandiert zu werden durch Leute, die weder das Recht, noch das Wissen, noch die Kraft dazu haben…
Regiert zu werden bedeutet, bei jedem Vorgang, bei jeder Transaktion notiert, registriert, gezählt, besteuert, abgestempelt, gemessen, nummeriert, bewertet, lizenziert, autorisiert, ermahnt, verhindert, verboten, reformiert, korrigiert und bestraft zu werden.
Es soll unter dem Vorwand des öffentlichen Nutzens und im Namen des Allgemeininteresses unter Zuwendung gestellt, gebohrt, geschröpft, ausgebeutet, monopolisiert, erpresst, ausgequetscht, betrogen und ausgeraubt werden;
dann, beim geringsten Widerstand, beim ersten Wort der Beschwerde, unterdrückt, bestraft, verunglimpft, belästigt, gejagt, missbraucht, mit Knüppeln geprügelt, entwaffnet, ...